Ausfuhr von Knochen
Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1929,
01.10.1929
(Übersetzung.)
Internationale Vereinbarung betreffend die Ausfuhr von Knochen
StF: BGBl. Nr. 306/1929 (NR: GP III 301 AB 314 S. 91.)
Nachdem die am 11. Juli 1928 in Genf unterfertigte Internationale Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen, samt einem Protokoll, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.
Auf Grund des im Sinne des Artikels 8 der Internationalen Vereinbarung vom 11. Juli 1928, betreffend die Ausfuhr von Knochen, durchgeführten Meinungsaustausches wird diese Vereinbarung ab 1. Oktober 1929 zwischen folgenden Staaten in Kraft gesetzt:
Österreich, Deutschland, Belgien, Großbritannien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.
Bei diesem Meinungsaustausch sind noch folgende Erklärungen abgegeben worden:
römisch eins. Die schweizerische Regierung erklärt, die Bestimmung des Handelsvertrages vom 27. Jänner 1923 zwischen Italien und der Schweiz, derzufolge Italien nicht in der Lage ist, seine Ausfuhrabgabe von 2 Papierlire für Knochen zu erhöhen, für ihren Teil zu beenden, unter der Bedingung, daß Italien seine Ausfuhrabgabe nicht auf einen Satz von mehr als 2,50 Schweizer Franken für 100 kg erhöht.
römisch II. Die italienische Regierung erklärt, infolge der oben unter römisch eins. enthaltenen Erklärung der schweizerischen Regierung auf die Beibehaltung des Verbotes, zu dessen vorläufiger Beibehaltung sie gemäß Abschnitt römisch eins des Protokolls der Vereinbarung ermächtigt war, zu verzichten, und verpflichtet sich, die Ausfuhrabgabe für alle in Artikel 1 der Vereinbarung erwähnten Waren, mit Ausnahme von Leimleder, nicht über 2,50 Schweizer Franken für 100 kg zu erhöhen.
römisch III. Die österreichische und die tschechoslowakische Regierung erklären, daß sie von der ihnen durch Abschnitt römisch II des Protokolls der Vereinbarung zuerkannten Berechtigung nur bis zum Ausmaß von 2,50 Schweizer Franken Gebrauch machen werden.
römisch IV. Die ungarische Regierung verpflichtet sich, dem Parlament so bald als möglich und jedenfalls während dessen nächster Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Ausfuhrabgabe, die von der Aufhebung des Ausfuhrverbotes ab mit 3,30 Pengö festgesetzt wurde, auf 2,50 Schweizer Franken herabgesetzt werden soll.
Bis zur Schlußfassung des Parlaments wird die ungarische Regierung vorläufig ab 1. Oktober 1929 eine Abgabe von 2,50 Schweizer Franken zur Anwendung bringen.
römisch fünf. Die Regierung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt, daß sie bei Ausübung der ihr durch Abschnitt römisch III des Protokolls der Vereinbarung und der beigefügten Erklärung C eingeräumten Möglichkeit den Satz von 3 Schweizer Franken nicht überschreiten wird.
römisch VI. Die polnische Regierung verpflichtet sich, indem sie sich auf den Wortlaut des Abschnittes römisch III des Protokolls der Vereinbarung und ihre beigefügte Erklärung bezieht, dem Parlament so bald als möglich und jedenfalls während dessen nächster ordentlicher Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Ausfuhrabgabe für Knochen mit 6 Zloty für 100 kg (das heißt weniger als 3,50 Schweizer Franken) festgesetzt werden soll.
Bis zur Schlußfassung des Parlaments wird die polnische Regierung vorläufig ab 1. Oktober 1929 eine Abgabe von 6 Zloty zur Anwendung bringen.
römisch VII. Die rumänische Regierung verpflichtet sich, indem sie sich auf den Wortlaut ihrer dem Abschnitt römisch III des Protokolls der Vereinbarung beigefügten Erklärung bezieht, daß sie den höchsten von irgendeinem der Vertragsstaaten festgesetzten Abgabensatz nicht überschreiten wird.
Die Vereinbarung tritt sonach in Österreich am 1. Oktober 1929 in Kraft.
Der Präsident des Deutschen Reiches; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der Britischen Gebiete jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik:
Von dem Wunsche geleitet, die Hemmnisse zu beseitigen, die augenblicklich den Handel mit gewissen Rohstoffen behindern, und dem in der Schlußakte des Abkommens über die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen vom 8. November 1927 ausgedrückten Wunsch eine für die Erzeugung und den internationalen Warenaustausch möglichst günstige Auswirkung zu geben,
Haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: