Bundesrecht konsolidiert

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Ausfuhr von Knochen Art. 1

Kurztitel

Ausfuhr von Knochen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1929

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1929

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen und entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006147

Dokumentnummer

NOR40005150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/306/A1/NOR40005150

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