Kurztitel

Ausfuhr von Knochen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1929,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1929

Text

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, vom 1. Oktober 1929 ab die Ausfuhr von rohen und entfetteten Knochen, von Knochenabfällen, von Hörnern, Klauen und Hufen sowie Abfällen von diesen und von Leimleder keinerlei Verboten oder Beschränkungen, unter welcher Form oder Bezeichnung auch immer, zu unterwerfen.