Österreich einerseits und Estland anderseits, von dem Wunsche geleitet, über die Zulassung von Konsularfunktionären auf ihren beiderseitigen Staatsgebieten ein Übereinkommen zu treffen und die wechselseitigen Rechte, Privilegien und Immunitäten der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten festzusetzen, sowie deren Machtvollkommenheiten zu bestimmen, haben beschlossen, eine Konsularkonvention abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachfolgenden Bestimmungen übereingekommen sind: