Konsularkonvention (Estland)
Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,
28.07.1929
Wieder in Kraft seit 1991.
(Übersetzung.)
Konsularkonvention zwischen Österreich und Estland.
StF: BGBl. Nr. 266/1929 (NR: GP III 271 AB 285 S. 82.)
Nachdem die am 15. Oktober 1926 in Wien unterfertigte Konsularkonvention zwischen der Republik Österreich und der Republik Estland, samt Zusatzprotokoll, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. April 1929.
Der Austausch der Ratifikationen hat am 28. Juni 1929 stattgefunden. Das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel römisch 22 am 28. Juli 1929 in Kraft.
Österreich einerseits und Estland anderseits, von dem Wunsche geleitet, über die Zulassung von Konsularfunktionären auf ihren beiderseitigen Staatsgebieten ein Übereinkommen zu treffen und die wechselseitigen Rechte, Privilegien und Immunitäten der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten festzusetzen, sowie deren Machtvollkommenheiten zu bestimmen, haben beschlossen, eine Konsularkonvention abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachfolgenden Bestimmungen übereingekommen sind: