Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Typ
Vertrag – Spanien
§/Artikel/Anlage
Art. 23
Inkrafttretensdatum
21.03.1929
Außerkrafttretensdatum
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 23.
Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im Wege eines einfachen Antrages unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe unterbreitet werden.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Gesetzesnummer
10000127
Dokumentnummer
NOR12002319
Alte Dokumentnummer
N1192917733S