Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,
Artikel 23
21.03.1929
Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im Wege eines einfachen Antrages unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe unterbreitet werden.