Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

21.03.1929

Text

Artikel 23.

Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im Wege eines einfachen Antrages unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe unterbreitet werden.