Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien
Typ
Vertrag – Spanien
§/Artikel/Anlage
Art. 22
Inkrafttretensdatum
21.03.1929
Außerkrafttretensdatum
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 22.
Während des Vergleichsverfahrens, des Gerichtsverfahrens oder des Schiedsverfahrens haben sich die Vertragschließenden Teile jeglicher Maßnahme zu enthalten, die eine Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Vergleichskommission oder auf die Durchführung des Urteils des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder des Spruches des Schiedsgerichtes haben könnte. Zu diesem Zwecke werden die Vergleichskommission, der Gerichtshof und das Schiedsgericht gegebenenfalls anordnen, welche vorläufige Maßnahmen zu treffen sein werden.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Gesetzesnummer
10000127
Dokumentnummer
NOR12002318
Alte Dokumentnummer
N1192917732S