Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien Art. 22

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 141/1929

Typ

Vertrag – Spanien

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

21.03.1929

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 22.

Während des Vergleichsverfahrens, des Gerichtsverfahrens oder des Schiedsverfahrens haben sich die Vertragschließenden Teile jeglicher Maßnahme zu enthalten, die eine Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Vergleichskommission oder auf die Durchführung des Urteils des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder des Spruches des Schiedsgerichtes haben könnte. Zu diesem Zwecke werden die Vergleichskommission, der Gerichtshof und das Schiedsgericht gegebenenfalls anordnen, welche vorläufige Maßnahmen zu treffen sein werden.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

NOR12002318

Alte Dokumentnummer

N1192917732S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1929/141/A22/NOR12002318

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