Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1929,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

21.03.1929

Text

Artikel 22.

Während des Vergleichsverfahrens, des Gerichtsverfahrens oder des Schiedsverfahrens haben sich die Vertragschließenden Teile jeglicher Maßnahme zu enthalten, die eine Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Vergleichskommission oder auf die Durchführung des Urteils des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder des Spruches des Schiedsgerichtes haben könnte. Zu diesem Zwecke werden die Vergleichskommission, der Gerichtshof und das Schiedsgericht gegebenenfalls anordnen, welche vorläufige Maßnahmen zu treffen sein werden.