Artikel III. Die Hohen Vertragsschließenden Teile genehmigen alle in den Artikeln I und II des gegenwärtigen Übereinkommens aufgezählten Juridischen Protokolle und verpflichten sich, was sie betrifft, den in diesen Protokollen vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen; sie verpflichten sich weiters, unverzüglich die Maßnahmen zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens zu treffen.Artikel römisch drei. Die Hohen Vertragsschließenden Teile genehmigen alle in den Artikeln römisch eins und römisch zwei des gegenwärtigen Übereinkommens aufgezählten Juridischen Protokolle und verpflichten sich, was sie betrifft, den in diesen Protokollen vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen; sie verpflichten sich weiters, unverzüglich die Maßnahmen zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens zu treffen.