Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1928,
Artikel 3
26.03.1928
Artikel römisch drei. Die Hohen Vertragsschließenden Teile genehmigen alle in den Artikeln römisch eins und römisch zwei des gegenwärtigen Übereinkommens aufgezählten Juridischen Protokolle und verpflichten sich, was sie betrifft, den in diesen Protokollen vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen; sie verpflichten sich weiters, unverzüglich die Maßnahmen zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens zu treffen.