Bundesrecht konsolidiert

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Protokoll über die Schiedsklauseln Art. 3

Kurztitel

Protokoll über die Schiedsklauseln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1928

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

13.03.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Ziffer 3 Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.

Anmerkung

Aus Art. 3 ergibt sich keine Verpflichtung zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Im RIS seit

18.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Gesetzesnummer

10001773

Dokumentnummer

NOR40247534

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/57/A3/NOR40247534

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