Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Protokoll über die Schiedsklauseln
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
13.03.1928
Außerkrafttretensdatum
Index
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Text
3.Ziffer 3 Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.
Anmerkung
Aus Art. 3 ergibt sich keine Verpflichtung zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Im RIS seit
18.10.2022
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022
Gesetzesnummer
10001773
Dokumentnummer
NOR40247534