Kurztitel

Protokoll über die Schiedsklauseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

13.03.1928

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Ziffer 3 Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.

Anmerkung

Aus Artikel 3, ergibt sich keine Verpflichtung zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Gesetzesnummer

10001773

Dokumentnummer

NOR40247534