Protokoll über die Schiedsklauseln
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1928,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
13.03.1928
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Ziffer 3 Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.
Aus Artikel 3, ergibt sich keine Verpflichtung zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
18.10.2022
10001773
NOR40247534