(2)Absatz 2,Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den §§ 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den Paragraphen 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.