Bundesrecht konsolidiert

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Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse § 4

Kurztitel

Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1928

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

23.02.1928

Außerkrafttretensdatum

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Eintragungen sowie die Änderungen von Eintragungen sind ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Liegt einer Eintragung ein Erlaß zugrunde, so ist er mit Datum und Zahl anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den Paragraphen 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10001769

Dokumentnummer

NOR12023651

Alte Dokumentnummer

N2192818737R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/47/P4/NOR12023651

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