Absatz eins,Die Eintragungen sowie die Änderungen von Eintragungen sind ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Liegt einer Eintragung ein Erlaß zugrunde, so ist er mit Datum und Zahl anzuführen.
Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,
Paragraph 4
23.02.1928