Kurztitel

Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.02.1928

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Eintragungen sowie die Änderungen von Eintragungen sind ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Liegt einer Eintragung ein Erlaß zugrunde, so ist er mit Datum und Zahl anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den Paragraphen 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.