Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1928 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.03.1949

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 1

Ziffer eins Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu sichern.

Ziffer 2 Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetze des Landes für die aus Betriebsunfällen entstandenen Schäden vorsehen. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die in Frage stehenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.

Im RIS seit

15.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272048

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/288/A1/NOR40272048

Navigation im Suchergebnis