Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1928, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1949,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
31.03.1949
69/02 Arbeitsrecht
Ziffer eins Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen zu sichern.
Ziffer 2 Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetze des Landes für die aus Betriebsunfällen entstandenen Schäden vorsehen. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die in Frage stehenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
15.10.2025
20012975
NOR40272048