Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen, betreffend die Sklaverei Art. 6

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 17/1928

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 6.

Die Hohen Vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung zur Zeit nicht genügen sollte, um Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zu unterdrücken, die in der Absicht erlassen wurden, dem vorliegenden Übereinkommen Wirkung zu verleihen, verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit solche Übertretungen mit schweren Strafen belegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10000106

Dokumentnummer

NOR12002115

Alte Dokumentnummer

N1192817003S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/17/A6/NOR12002115

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