Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1928,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1927

Text

Artikel 6.

Die Hohen Vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung zur Zeit nicht genügen sollte, um Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zu unterdrücken, die in der Absicht erlassen wurden, dem vorliegenden Übereinkommen Wirkung zu verleihen, verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit solche Übertretungen mit schweren Strafen belegt werden.