Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.06.1928
Außerkrafttretensdatum
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 1.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder können sich den Schutz ihrer im Ursprungslande registrierten Fabriks- oder Handelsmarken in allen übrigen vertragschließenden Ländern dadurch sichern, daß sie die Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem Internationalen Bureau in Bern hinterlegen.
Maßgebend für den Begriff des Ursprungslandes ist die diesbezügliche Bestimmung des Artikels 6 des Hauptvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Anmerkung
Zum Abs. 2: "Hauptvertrag": PVÜ,
BGBl. Nr. 399/1973.
Schlagworte
Internationales Büro, Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Gesetzesnummer
10001771
Dokumentnummer
NOR12023682
Alte Dokumentnummer
N2192827172S