Kurztitel

Madrider Markenabkommen (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1928,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1928

Text

Artikel 1.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder können sich den Schutz ihrer im Ursprungslande registrierten Fabriks- oder Handelsmarken in allen übrigen vertragschließenden Ländern dadurch sichern, daß sie die Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem Internationalen Bureau in Bern hinterlegen.

Maßgebend für den Begriff des Ursprungslandes ist die diesbezügliche Bestimmung des Artikels 6 des Hauptvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums.