Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 55/1927

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

20.04.1927

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 1.

Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Freiheit eines Staates, im Rahmen des internationalen Rechtes alle ihm wünschenswert erscheinenden Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften auf seinem Gebiet auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003638

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/55/A1/NOR40003638

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