Kurztitel

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1927,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.04.1927

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 1.

Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Freiheit eines Staates, im Rahmen des internationalen Rechtes alle ihm wünschenswert erscheinenden Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften auf seinem Gebiet auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003638