Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1927,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
20.04.1927
59/06 Energie
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Freiheit eines Staates, im Rahmen des internationalen Rechtes alle ihm wünschenswert erscheinenden Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften auf seinem Gebiet auszuführen.
14.09.2022
10006142
NOR40003638