Österreich, Belgien, das Britische Kaiserreich (mit Neuseeland), Bulgarien, Chile, Dänemark, die Freie Stadt Danzig, Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, die Tschechoslowakei und Uruguay,
von dem Wunsche geleitet, bei dem Abschluß von Vereinbarungen über die Durchleitung elektrischer Energie die internationale Verständigung zwischen den beteiligten Staaten zu erleichtern,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz,
willens, zu diesem Zwecke ein allgemeines Übereinkommen abzuschließen,
haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),Anmerkung, Es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgendes übereingekommen sind: