Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1927,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
20.04.1927
09.12.1923
59/06 Energie
(Übersetzung.)
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie und Unterzeichnungsprotokoll.
StF: BGBl. Nr. 54/1927
BGBl. Nr. 294/1927 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 113/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 65/1930 (K – Geltungsbereich)
BGBl. II Nr. 247/1934 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 5/1935 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 482/1935 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Belize 54/1927 *Brunei 54/1927 *Dänemark 54/1927 *Gambia 54/1927 *Ghana 54/1927 *Griechenland 113/1929 *Guyana 54/1927 *Irak 482/1935 *Kenia 54/1927 *Malawi 54/1927 *Malaysia 54/1927 *Nigeria 54/1927 *Panama römisch II 247/1934 *Polen 5/1935 *Sambia 54/1927 *Sierra Leone 54/1927 *Spanien 65/1930 *Tansania 54/1927 *Tschechoslowakei 54/1927 *Uganda 54/1927 *Vereinigtes Königreich 54/1927, 294/1927
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 9. Dezember 1923 in Genf unterfertigte Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie samt Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Dezember 1926.
Dieser Staatsvertrag erlangt im Sinne seines Artikels 18 zwischen Österreich und den folgenden Staaten am 20. April 1927 Rechtswirkung:
Unter dem im Artikel 21 des gegenwärtigen Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß diese Bestimmungen die Gesamtheit der der Staatshoheit oder Herrschaft der französischen Republik unterstehenden Schutzgebiete, Kolonien und überseeischen Besitzungen oder Gebiete nicht verpflichten.
Die britischen Gebiete Süd-Rhodesien und Neufundland sind am 23-April 1925 beigetreten.
Österreich, Belgien, das Britische Kaiserreich (mit Neuseeland), Bulgarien, Chile, Dänemark, die Freie Stadt Danzig, Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Litauen, Polen, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, die Tschechoslowakei und Uruguay,
von dem Wunsche geleitet, bei dem Abschluß von Vereinbarungen über die Durchleitung elektrischer Energie die internationale Verständigung zwischen den beteiligten Staaten zu erleichtern,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz,
willens, zu diesem Zwecke ein allgemeines Übereinkommen abzuschließen,
haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgendes übereingekommen sind:
Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
e-rk3
22.04.2025
10006141
NOR11006254
N5192710335W