(4)Absatz 4,Gegenstände, die auch nicht im Sinne des Abs. 3 verwertet werden können, unterliegen der freien Verfügung der Behörde; gegebenenfalls können sie auch unter Aufsicht der Behörde vernichtet werden.Gegenstände, die auch nicht im Sinne des Absatz 3, verwertet werden können, unterliegen der freien Verfügung der Behörde; gegebenenfalls können sie auch unter Aufsicht der Behörde vernichtet werden.