Bundesrecht konsolidiert

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Verfallsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfallsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 386/1927

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1928

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008

Abkürzung

VfllV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,In der Regel sind verfallene Gegenstände öffentlich zu versteigern.
  2. Absatz 2,Ausnahmsweise kann von einer öffentlichen Versteigerung Abstand genommen werden, wenn die besonderen Umstände des Falles eine sofortige Verfügung erfordern und die öffentliche Versteigerung nicht zeitgerecht eingeleitet werden kann, eine bereits durchgeführte öffentliche Versteigerung vergeblich geblieben ist oder es sich um Gegenstände von sehr geringem Wert handelt, bei denen die Einleitung der öffentlichen Versteigerung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Die Gegenstände sind in solchen Fällen zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preise freihändig zu veräußern. Zur Ermittlung des Preises sind nach Tunlichkeit Sachverständige heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Erweist sich eine nutzbringende Verwertung im Sinne der Absätze 1 und 2 als unmöglich, so sind die Gegenstände an Wohltätigkeitsanstalten abzugeben oder sonst einer Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
  4. Absatz 4,Gegenstände, die auch nicht im Sinne des Absatzes 3 verwertet werden können, unterliegen der freien Verfügung der Behörde; gegebenenfalls können sie auch unter Aufsicht der Behörde vernichtet werden.

Schlagworte

Art, Vernichtung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005194

Dokumentnummer

NOR12058142

Alte Dokumentnummer

N4192710772R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/386/P3/NOR12058142

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