Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfallsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1928
Außerkrafttretensdatum
31.10.2008
Abkürzung
VfllV
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des § 17, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des Paragraph 17,, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.
Anmerkung
Nunmehr § 17 Abs. 3 VStG,
BGBl. Nr. 52/1991.
Schlagworte
Verwertung, Zeitpunkt, Vollstreckung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005194
Dokumentnummer
NOR12058141
Alte Dokumentnummer
N4192710771R