Verfallsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1927,
Paragraph 2
01.01.1928
31.10.2008
Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des Paragraph 17,, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.