Artikel 7. (1) In den Fällen der Artikel 1 und 2 sind der Behörde, die eine neue Vormundschaft führt, auf ihr Verlangen die Akten oder Teile davon zu überlassen; an Stelle der Urschriften können Abschriften mitgeteilt werden.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die im Artikel 5 bezeichneten Fälle.