Absatz 2,Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die im Artikel 5 bezeichneten Fälle.
Vormundschaftsabkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2003,
Artikel 7
24.10.1927
30.06.2003
Artikel 7. (1) In den Fällen der Artikel 1 und 2 sind der Behörde, die eine neue Vormundschaft führt, auf ihr Verlangen die Akten oder Teile davon zu überlassen; an Stelle der Urschriften können Abschriften mitgeteilt werden.