Kurztitel

Vormundschaftsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

24.10.1927

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Text

Artikel 7. (1) In den Fällen der Artikel 1 und 2 sind der Behörde, die eine neue Vormundschaft führt, auf ihr Verlangen die Akten oder Teile davon zu überlassen; an Stelle der Urschriften können Abschriften mitgeteilt werden.

  1. Absatz 2,Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die im Artikel 5 bezeichneten Fälle.