Bundesrecht konsolidiert

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Vormundschaftsabkommen Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vormundschaftsabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 269/1927 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 28/2003

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

24.10.1927

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 2. (1) Verlegt ein Minderjähriger, der in seinem Heimatstaate bevormundet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den andern Staat, so ist er dort zu bevormunden, wenn die Vormundschaftsbehörde des Heimatstaates es verlangt.

  1. Absatz 2,Von dem Eintritte der neuen Vormundschaft ist der bisherigen Vormundschaftsbehörde Mitteilung zu machen.

Gesetzesnummer

10001766

Dokumentnummer

NOR12023636

Alte Dokumentnummer

N2192716208T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/269/A2/NOR12023636

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