Absatz 2,Von dem Eintritte der neuen Vormundschaft ist der bisherigen Vormundschaftsbehörde Mitteilung zu machen.
Vormundschaftsabkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2003,
Artikel 2
24.10.1927
30.06.2003
Artikel 2. (1) Verlegt ein Minderjähriger, der in seinem Heimatstaate bevormundet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den andern Staat, so ist er dort zu bevormunden, wenn die Vormundschaftsbehörde des Heimatstaates es verlangt.