Kurztitel

Vormundschaftsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

24.10.1927

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Text

Artikel 2. (1) Verlegt ein Minderjähriger, der in seinem Heimatstaate bevormundet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den andern Staat, so ist er dort zu bevormunden, wenn die Vormundschaftsbehörde des Heimatstaates es verlangt.

  1. Absatz 2,Von dem Eintritte der neuen Vormundschaft ist der bisherigen Vormundschaftsbehörde Mitteilung zu machen.