Bundesrecht konsolidiert

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Vormundschaftsabkommen Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vormundschaftsabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 269/1927 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 28/2003

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.10.1927

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 1. (1) Ein Minderjähriger, der dem einen Staate angehört (Heimatstaat), sich aber gewöhnlich in dem andern Staate aufhält (Aufenthaltsstaat), wird von den Behörden des Aufenthaltsstaates bevormundet.

  1. Absatz 2,Die Behörden des Heimatstaates können jederzeit die Aufhebung der Vormundschaft verlangen. Von der Aufhebung ist der ersuchenden Behörde Mitteilung zu machen.

Anmerkung

1. Auf Pflegschaftssachen findet der Vertrag keine Anwendung.
2. Auf österreichisch-deutsche Doppelbürger findet der Vertrag
keine Anwendung.

Gesetzesnummer

10001766

Dokumentnummer

NOR12023635

Alte Dokumentnummer

N2192716207T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/269/A1/NOR12023635

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