Kurztitel

Vormundschaftsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.10.1927

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Text

Artikel 1. (1) Ein Minderjähriger, der dem einen Staate angehört (Heimatstaat), sich aber gewöhnlich in dem andern Staate aufhält (Aufenthaltsstaat), wird von den Behörden des Aufenthaltsstaates bevormundet.

  1. Absatz 2,Die Behörden des Heimatstaates können jederzeit die Aufhebung der Vormundschaft verlangen. Von der Aufhebung ist der ersuchenden Behörde Mitteilung zu machen.