Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe § 0

Kurztitel

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 258/1927

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.10.1927

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

27.11.1925

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Beachte


Das Übereinkommen tritt gemäß Art. 12 zwischen Österreich und Spanien
am 10. Oktober 1927 in Kraft.

Titel

(Übersetzung.)
Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe
StF: BGBl. Nr. 258/1927

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 258/1927, 245/1979 K *Bulgarien 258/1927 *Deutschland/BRD 258/1927 *Deutschland/DDR 245/1979 K *Frankreich 258/1927 *Griechenland 85/1931 *Italien 337/1932 *Jugoslawien 196/1930 *Niederlande 258/1927, 245/1979 K *Polen 250/1930 *Rumänien 245/1979 K *Schweiz 258/1927, 245/1979 K *Spanien 258/1927 *Tschechoslowakei 91/1929 *Ungarn 245/1979 K *Vereinigtes Königreich 258/1927

Präambel/Promulgationsklausel

Das Deutsche Reich, Österreich, Belgien, Bulgarien, das Britische Reich, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen, Rumänien, die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, die Schweiz und die Tschechoslowakei

in dem Bestreben, dem internationalen Binnenschiffahrtsverkehr neue Erleichterungen zu verschaffen,

haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt; (Folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachfolgenden Bestimmungen übereingekommen sind, welche die gegenseitige Anerkennung der Eichscheine gewährleisten sollen:

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde beim Generalsekretariat des Völkerbundes mit dem Datum vom 4. Juli 1927 hinterlegt.

Außer Österreich haben Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt:

Großbritannien und Nordirland am 14. Juni 1927,

das Deutsche Reich, Belgien, Frankreich (dessen Ratifikationsurkunde eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Berechtigung aus Punkt römisch sechs des Unterzeichnungsprotokolles enthält), die Niederlande, die Schweiz und Bulgarien am 2. Juli 1927,

Spanien am 11. Juli 1927.

Das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 12 zwischen den genannten Staaten außer Österreich und Spanien am 90. Tag nach dem 2. Juli 1927, das ist am 1. Oktober 1927, zwischen Österreich und den anderen genannten Staaten mit Ausnahme Spaniens am 90. Tag nach dem 4. Juli 1927, das ist am 3. Oktober 1927, zwischen Österreich und Spanien am 90. Tag nach dem 11. Juli 1927, das ist am 10. Oktober 1927, in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 27. November 1925 in Paris unterfertigte Übereinkommen, betreffend die Eichung der Binnenschiffe samt Beilagen und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet:

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 2. Juli 1927.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung: Anlage = Anlage 1
Anlage I = Anlage 2
Anlage II = Anlage 3
Unterzeichnungsprotokoll = Anlage 4

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015

Gesetzesnummer

10011205

Dokumentnummer

NOR11011470

Alte Dokumentnummer

N9192714203T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/258/P0/NOR11011470

Navigation im Suchergebnis