Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe
Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1927,
03.10.1927
Das Übereinkommen tritt gemäß Artikel 12, zwischen Österreich und Spanien
am 10. Oktober 1927 in Kraft.
(Übersetzung.)
Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe
StF: BGBl. Nr. 258/1927
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 27. November 1925 in Paris unterfertigte Übereinkommen, betreffend die Eichung der Binnenschiffe samt Beilagen und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet:
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 2. Juli 1927.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde beim Generalsekretariat des Völkerbundes mit dem Datum vom 4. Juli 1927 hinterlegt.
Außer Österreich haben Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt:
Großbritannien und Nordirland am 14. Juni 1927,
das Deutsche Reich, Belgien, Frankreich (dessen Ratifikationsurkunde eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Berechtigung aus Punkt römisch VI des Unterzeichnungsprotokolles enthält), die Niederlande, die Schweiz und Bulgarien am 2. Juli 1927,
Spanien am 11. Juli 1927.
Das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 12 zwischen den genannten Staaten außer Österreich und Spanien am 90. Tag nach dem 2. Juli 1927, das ist am 1. Oktober 1927, zwischen Österreich und den anderen genannten Staaten mit Ausnahme Spaniens am 90. Tag nach dem 4. Juli 1927, das ist am 3. Oktober 1927, zwischen Österreich und Spanien am 90. Tag nach dem 11. Juli 1927, das ist am 10. Oktober 1927, in Kraft.
Das Deutsche Reich, Österreich, Belgien, Bulgarien, das Britische Reich, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen, Rumänien, die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, die Schweiz und die Tschechoslowakei
in dem Bestreben, dem internationalen Binnenschiffahrtsverkehr neue Erleichterungen zu verschaffen,
haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt; (Folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachfolgenden Bestimmungen übereingekommen sind, welche die gegenseitige Anerkennung der Eichscheine gewährleisten sollen: