Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen Art. 21

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1927

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

02.05.1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 21.
  1. Absatz eins,Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Warschau ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag tritt am 30. Tage nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft und gilt für drei Jahre. Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuerlichen Zeitraum von einem Jahre in Kraft und so fort.
  3. Absatz 3,Im Moment des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages tritt der zu Warschau am 13. November 1923 zwischen Österreich und Polen abgeschlossene Schiedsgerichtsvertrag außer Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

    Geschehen zu Wien, den 16. April 1926.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000097

Dokumentnummer

NOR12002071

Alte Dokumentnummer

N1192715610S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/155/A21/NOR12002071

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