Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden Art. 22

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 132/1927

Typ

Vertrag – Schweden

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

29.03.1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 22.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und zwar von seiner Majestät dem König von Schweden mit Genehmigung des Riksdag.

Der Austausch der Ratifikationen wird so bald als möglich in Stockholm erfolgen.

Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationen. Wird er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Stockholm, in zweifacher Ausfertigung, den 28. Mai 1926.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

NOR12002049

Alte Dokumentnummer

N1192715587S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/132/A22/NOR12002049

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