Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

29.03.1927

Text

Artikel 22.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und zwar von seiner Majestät dem König von Schweden mit Genehmigung des Riksdag.

Der Austausch der Ratifikationen wird so bald als möglich in Stockholm erfolgen.

Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationen. Wird er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Stockholm, in zweifacher Ausfertigung, den 28. Mai 1926.