Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden Art. 15

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 132/1927

Typ

Vertrag – Schweden

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

29.03.1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 15.

Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Vergleiche, so wird die Streitfrage mittels eines Kompromisses dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe gemäß den in seinem Statute vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften unterbreitet.

Können sich die Parteien über das Kompromiß nicht einigen, so ist jede von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfälle mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

NOR12002042

Alte Dokumentnummer

N1192715580S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1927/132/A15/NOR12002042

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