Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

29.03.1927

Text

Artikel 15.

Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Vergleiche, so wird die Streitfrage mittels eines Kompromisses dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe gemäß den in seinem Statute vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften unterbreitet.

Können sich die Parteien über das Kompromiß nicht einigen, so ist jede von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfälle mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.