Übereinkommen vom 30. Dezember 1899, betreffend den Korrespondenzverkehr zwischen den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den schweizerischen Gerichtsbehörden anderseits, mit der Maßgabe, daß im Artikel II die Anführung der Gerichtshöfe und Staatsanwaltschaften Prag, Brünn und Triest wegzufallen hat und daß weiter dem Verzeichnisse der schweizerischen Gerichtsbehörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit den österreichischen Gerichten in Gemäßheit des Übereinkommens gestattet ist, beizufügen sind: das schweizerische Bundesgericht in Lausanne, das schweizerische Versicherungsgericht in Luzern, die schweizerische Bundesanwaltschaft in Bern und die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern;Übereinkommen vom 30. Dezember 1899, betreffend den Korrespondenzverkehr zwischen den österreichischen Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den schweizerischen Gerichtsbehörden anderseits, mit der Maßgabe, daß im Artikel römisch zwei die Anführung der Gerichtshöfe und Staatsanwaltschaften Prag, Brünn und Triest wegzufallen hat und daß weiter dem Verzeichnisse der schweizerischen Gerichtsbehörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit den österreichischen Gerichten in Gemäßheit des Übereinkommens gestattet ist, beizufügen sind: das schweizerische Bundesgericht in Lausanne, das schweizerische Versicherungsgericht in Luzern, die schweizerische Bundesanwaltschaft in Bern und die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern;