Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
08.07.1926
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
Artikel 4.
Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat, im Falle sie nicht die Ausübung der Jagd gemäß Art. 2 unmittelbar verpachten kann, den Anspruch auf den entsprechenden Teil des Gemeindejagd-Pachtschillings für ihre im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gelegenen Grundstücke. Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat, im Falle sie nicht die Ausübung der Jagd gemäß Artikel 2, unmittelbar verpachten kann, den Anspruch auf den entsprechenden Teil des Gemeindejagd-Pachtschillings für ihre im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gelegenen Grundstücke.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Gesetzesnummer
10000086
Dokumentnummer
NOR12001973
Alte Dokumentnummer
N1192615295S