Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1926,
Artikel 4
08.07.1926
Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat, im Falle sie nicht die Ausübung der Jagd gemäß Artikel 2, unmittelbar verpachten kann, den Anspruch auf den entsprechenden Teil des Gemeindejagd-Pachtschillings für ihre im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gelegenen Grundstücke.