Kurztitel

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1926,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

08.07.1926

Text

Artikel 4.

Die Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken hat, im Falle sie nicht die Ausübung der Jagd gemäß Artikel 2, unmittelbar verpachten kann, den Anspruch auf den entsprechenden Teil des Gemeindejagd-Pachtschillings für ihre im Gebiete der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gelegenen Grundstücke.