Bundesrecht konsolidiert

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Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) Art. 11

Kurztitel

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1926

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

08.07.1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 11.

Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belasteten unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000089

Dokumentnummer

NOR12002010

Alte Dokumentnummer

N1192615691S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/177/A11/NOR12002010

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