Kurztitel

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

08.07.1926

Text

Artikel 11.

Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belasteten unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.