Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
Typ
Vertrag – Italien
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
08.07.1926
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Text
Teil V.Teil römisch fünf.
Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.
Artikel 10.
Die Wald- und Weidedienstbarkeiten sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.
Schlagworte
Dienstbarkeit, Servitut
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10000089
Dokumentnummer
NOR12002009
Alte Dokumentnummer
N1192615690S