Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien) Art. 10

Kurztitel

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1926

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

08.07.1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Teil römisch fünf.
Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.

Artikel 10.

Die Wald- und Weidedienstbarkeiten sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.

Schlagworte

Dienstbarkeit, Servitut

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000089

Dokumentnummer

NOR12002009

Alte Dokumentnummer

N1192615690S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1926/177/A10/NOR12002009

Navigation im Suchergebnis