Kurztitel

Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

08.07.1926

Text

Teil römisch fünf.
Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.

Artikel 10.

Die Wald- und Weidedienstbarkeiten sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.