Bundesrecht konsolidiert

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Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland Art. 4

Kurztitel

Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1925

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

07.09.1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch vier. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, jährlich eine Menge von dreihunderttausend Kilogramm griechischen Tabak, wovon zwei Drittel Tabak aus Altgriechenland sind, zu erwerben. Die österreichische Regie wird die Möglichkeit haben, diese Menge zur Hälfte in Griechenland zu kaufen, während die andere Hälfte auf einem anderen Tabakmarkt außerhalb von Griechenland unter der Bedingung gekauft werden kann, daß sie verhalten ist, den griechischen Ursprung des auf den fremden Märkten gekauften Tabaks durch Fakturen und Ursprungszeugnisse nachzuweisen. Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Verpflichtung der Bundesregierung zur Voraussetzung hat, daß die Preise der griechischen Tabake, einschließlich aller behördlichen Abgaben, nicht höher als die Tabake gleicher Qualität anderer Staaten, einschließlich der eventuell bestehenden Abgaben, sein dürfen.

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß der Ankauf der griechischen Tabake sich verhältnismäßig nach der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens richten wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006135

Dokumentnummer

NOR40077676

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/376/A4/NOR40077676

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